TICC

Satzung

Trinity International Concert Choir e.V.

Frankfurt am Main

§ 1  Name und Sitz

(1)       Der Verein führt den Namen Trinity International Concert Choir (der „Verein“).

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(3)       Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt am Main  eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz „e.V.“ hinzugefügt.

§ 2  Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 3 dieser Satzung (die „Satzung“) genannten Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seinen Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen machen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Zweck

(1)       Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2)       Der Zweck wird verwirklicht durch die Pflege geistlicher und weltlicher Musik, insbesondere durch die Aufführung von Chorwerken unter Mitwirkung seiner Mitglieder.

§ 4  Mitgliedschaft

(1)       Jede natürliche und juristische Person, jeder nicht rechtsfähige Verein und jede Perso­nengesellschaft mit Sitz in Deutschland oder außerhalb von Deutschland kann Mitglied des Vereins werden.

(2)       Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(3)       Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft müssen schriftlich beim Dirigenten  des Vereins gestellt werden. Der Dirigent entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach freiem Ermessen. Über eine Ablehnung muss der Vorstand unterrichtet werden.

(4)       Zum aktiven Mitwirken im Chor sind diejenigen Mitglieder berechtigt, welche den musikalischen Anforderungen genügen; die Entscheidung hierüber fällt der Dirigent. Über eine Ablehnung muss der Vorstand unterrichtet werden.

(5)       Personen, die sich um die Musik oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie jedes andere Mitglied, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche, an den Vorstand zu adressierende Austrittserklärung;

b) Tod oder, soweit Unternehmen betroffen sind, Liquidation;

c) Streichung von der Mitgliederliste;

d) Ausschluss.

(2)       Der Austritt kann nur zum Ende der ersten oder zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(3)       Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4)      Der Verein kann Mitglieder ausschließen, falls sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzen. Jeder Ausschluss erfordert, dass der Vorstand der Mitgliederversammlung die Ausschließung aus dem Verein vorschlägt und dass zwei Drittel der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind, für diesen Vorschlag stimmen. Nicht weniger als zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung informiert der Vorstand die Mitglieder darüber, wer ausgeschlossen werden soll und welches die Gründe für die vorge­schlagene Ausschließung sind.

§ 6  Finanzierung

(1)       Jedes Mitglied zahlt den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Der Vorstand kann auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes den Beitrag ermäßigen oder erlassen; dieser Entscheid kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.

(2)       Der Verein nimmt Spenden an.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8  Vorstand

(1)       Der Vorstand setzt sich aus maximal acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2)       Der Vorstand wählt vier Repräsentanten aus seiner Mitte, je einen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer

(3)       Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB..

(4)       Mitglieder des Vorstands müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(5)       Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten allgemeiner oder besonderer Art Komitees und Arbeitskreise bilden, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten tätig werden. Den Arbeitskreisen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

§ 9  Vertretung

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 10  Aufgaben und Beschlüsse des Vorstands

(1)       Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz, der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks, wie er hierin niedergelegt ist) und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2)      Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden oder schriftlich im Umlaufverfahren. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes verlangen. Jedes Mitglied des Vorstandes, welches nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehört, kann jederzeit von dem geschäftsführenden Vorstand verlangen, dass dieser den Vorstand über die laufenden Geschäfte informiert. Darüber hinaus hat der geschäftsführende Vorstand dem übrigen Vorstand in regelmäßigen Abständen, grundsätzlich einmal im Vierteljahr, Bericht über die laufenden Geschäfte zu erstatten.

(3)       Die folgenden Aufgaben werden von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands ausgeübt und beschlossen:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Auf­stellung der Tagesordnung;

b) Aufstellung des Jahresabschlusses des Vereins und eines Geschäftsplans für das jeweils folgende Geschäftsjahr;

c) Ablehnung neuer Mitglieder;

d) Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;

e) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 10.000.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(4)       Beschlüsse des Vorstands können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden; jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Beschlüsse des Vorstands können in Vorstandssitzungen oder, falls alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen, auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, durch Telefax oder durch Email gefasst werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sich in Vorstandssitzungen durch ein anderes Mitglied des Vorstands vertreten lassen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied von dem abwesenden Vorstandsmitglied schriftlich, durch Email oder durch Telefax bevollmächtigt worden ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, falls dieser nicht an der Abstimmung teilnimmt, des an Lebensjahren ältesten Vorstands. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von dem an Lebensjahren ältesten Vorstand, zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Zeit, Art und ggfs. Ort des Beschlusses, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsverhalten enthalten.

§ 11  Ersatz von Auslagen des Vorstands

Der Verein erstattet den Vorstandsmitgliedern ihre Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstehen. Ein Anspruch auf Vergütung der Vorstandstätigkeit besteht darüber hinaus nicht.

§ 12  Wahl und Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, sofern die Mitgliederversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag, an dem die Wahl wirksam wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mitglieder des Vorstands können wieder gewählt werden. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 13  Künstlerische Leitung

Die künstlerische Leitung liegt in den Händen eines Dirigenten, der auf Vorschlag des Vorstandes für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung ernannt wird.

§ 14  Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie prüfen den Jahresabschluss des Vereins und sind jederzeit berechtigt, in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen.

§ 15  Mitgliederversammlung

(1)       Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede Person kann bevollmächtigt werden, das Stimmrecht eines Mitglieds auszuüben, vorausgesetzt, dass die jeweilige Person in der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht  des vertretenen Mitglieds vorlegt, zugegangen durch Brief, Email oder Telefax.

(2)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1.             Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2.             Wahl des Dirigenten,
  3.             Wahl der Rechnungsprüfer,
  4.             Feststellung des Jahresabschlusses,
  5.             Entlastung des Vorstands,
  6.             Genehmigung des Geschäftsplans für das folgende Geschäftsjahr,
  7.             Ausschluss von Mitgliedern,
  8.             Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrags,
  9.             Änderungen dieser Satzung,
  10.             Auflösung des Vereins,
  11.             Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 16  Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)       Ordentliche Mitgliederversammlungen finden innerhalb von sechs  Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, falls er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, falls mindestens 10% der Mitglieder des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung verlangen, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden soll. Falls der Vorstand keine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einberuft, nachdem ein derartiges Verlangen gestellt worden ist, können 10% der Mitglieder des Vereins selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

(2)       Der Vorstand lädt die Mitglieder zu Mitgliederversammlungen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt am Tag, nachdem die Einladung abgesendet worden ist. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, falls sie an die Adresse geschickt wurde, die dem Verein letztmals vom Mitglied mitgeteilt wurde. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand die Einladungsfrist auf eine Woche abkürzen, vorausgesetzt, dass der Vorstand in der Einladung erklärt, warum er die Versammlung für besonders dringlich erachtet. Das Einladungsschreiben kann auch an eine E-Mail-Adresse, die das Mitglied dem Vorstand mitgeteilt hat, erfolgen.

(3)       Jedes Mitglied kann die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte verlangen, falls er dies dem Vorstand wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung anzeigt. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

§ 17  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Falls auch dieser nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist, wird die  Mitgliederversammlung ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter wählen.

(2)       Der Versammlungsleiter legt die Art der Abstimmung fest. Der Versammlungsleiter ernennt zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Der Protokollführer führt eine Niederschrift über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorsitzende des Vorstandes stellt den Mitgliedern die Niederschrift zur Verfügung und gibt die Niederschrift zu den Akten.

(3)       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit zwingendes Gesetzesrecht oder diese Satzung nichts anderes vorsehen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Auflösung des Vereins vorsehen, erfordern eine Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung ansonsten erfordern eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, können nur gefasst werden, wenn wenigstens die Hälfte der aktiven Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sind.

(4)       Ein Beschluss, der einstimmig von allen Mitgliedern des Vereins schriftlich angenommen wird, gilt als Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Vorstandes hat alle in dieser Weise abgegebenen Beschlüsse in einem Protokoll festzuhalten, dass er an die Mitglieder des Vereins verteilt.

§ 18   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum zwischen der Gründung des Vereins und dem 31. Dezember 2012 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 19  Auflösung

(1)       Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen (vgl. § 15 (3)).

(2)       Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die als gemeinnützig anerkannte Trinity Lutheran Church e.V., Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

Frankfurt am Main, [Datum]